Kosten

Die Tätigkeit des Rentenberaters wird grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Am Anfang steht eine ausführliche Erstberatung. In diesem persönlichen Gespräch werden die wichtigsten offenen Fragen geklärt, insbesondere:

  • Wann gehe ich am besten in die Rente?
  • Welche Abschläge fallen an? Wie kann ich diese vermeiden? Was kosten Ausgleichszahlungen?
  • Wie hoch wird meine Rente sein, jeweils bezogen auf die möglichen Varianten?
  • Was wird von meiner Rente noch abgezogen? Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Steuer?

Sie erhalten einen ersten Überblick zu Ihrem Anliegen. Ich erstelle Ihnen auf der Grundlage Ihrer letzten Rentenauskunft eine schriftliche Rentenprognose unter Berücksichtigung der verschiedenen Rentenalternativen und Rententermine. Ein solches Gespräch dauert im Durchschnitt 60-90 Minuten.

Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt in der Regel EUR 190,00 zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt brutto EUR 226,10.

Die Kosten können Sie steuerlich geltend machen.

In der Regel werden die Fragen der meisten Mandanten bereits im Erstberatungstermin beantwortet und es herrscht Klarheit über die verschiedenen Rentenoptionen.

Fragen kostet nichts! Bitte beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen. Ich informiere Sie über die zu erwartenden Kosten. Sie gehen keine Verpflichtung ein. Sie können auch dieses Kontaktformular verwenden.

Soweit darüber hinaus weitere Tätigkeiten erforderlich sind (z.B. die Vertretung im Widerspruchsverfahren, Vorbereitung und Begleitung eines Rentenantrags auf Altersrente oder Erwerbsminderungsrente), treffen wir hierüber eine individuelle Vereinbarung, die sich an den Werten des RVG orientiert.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese möglicherweise die Kosten des Rechtsbeistandes für die Erstberatung oder für ein eventuelles Widerspruchs- oder Klageverfahren. Gerne kläre ich dies für Sie durch eine Anfrage bei der Versicherung.

Darüber hinaus besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 63 Sozialgesetzbuch X und 193 Sozialgerichtsgesetz. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 63 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X). Bitte beachten Sie, dass die tatsächlichen Kosten meiner Tätigkeit im Einzelfall die gesetzlichen Kosten übersteigen können.

Im Urteilsverfahren entscheidet das Sozialgericht, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsbeistandes ist stets erstattungsfähig (§ 193 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz).