Kosten

Die Tätigkeit des Rentenberaters wird grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Der erste Schritt ist eine ausführliche Erstberatung. Dieses persönliche Gespräch klärt die wichtigsten offenen Fragen. Sie erhalten einen ersten Überblick über Ihr Anliegen. Wenn Sie wünschen, erstelle ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grundlage Ihrer letzten Rentenauskunft eine schriftliche Rentenprognose unter Berücksichtigung der verschiedenen Rentenalternativen und Rententermine. Ein solches Gespräch dauert durchschnittlich 60-90 Minuten.

Die Gebühren einer Erstberatung gegenüber Verbrauchern belaufen sich auf höchstens 190,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer betragen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Es entstehen Gebühren für die Erstberatung von in der Regel 182,00 € zzgl. Umsatzsteuer (ab 01.01.2023).

Fragen kostet nichts! Bitte teilen Sie kurz Ihr Anliegen mit. Ich informiere Sie über die zu erwartenden Gebühren. Sie gehen keine Verpflichtung ein. Sie können auch dieses Kontaktformular verwenden.

Soweit weitere Maßnahmen notwendig werden (wie etwa die Vertretung im Widerspruchsverfahren, Vorbereitung und Begleitung eines Rentenantrags auf Altersrente oder Erwerbsminderungsrente), treffen wir hierüber eine individuelle Vereinbarung, die sich an den Werten des RVG orientiert.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese möglicherweise die Kosten des Rechtsbeistandes für die Erstberatung oder im etwaigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren. Das erfrage ich gerne für Sie durch eine Deckungsanfrage.

Im Weiteren besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 63 Sozialgesetzbuch X und 193 Sozialgerichtsgesetz. Bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 63 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X). Bitte beachten Sie, dass die tatsächlichen Kosten meiner Tätigkeit im Einzelfall über den gesetzlichen Kosten liegen können.

In einem Urteilsverfahren entscheidet das Sozialgericht, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsbeistandes ist stets erstattungsfähig (§ 193 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz).